Satzung
Aufgeschlossen-Schloss Ringenberg e.V.
§1 Name und Sitz
1. Der Name des Vereins ist „Aufgeschlossen-Schloss Ringenberg“
2. Der Verein hat seinen Sitz in Hamminkeln-Ringenberg
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§51ff) in der jeweils gültigen Fassung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements der und Kultur der inklusiven, ökologischen und sozialen Gemeinde und Schlossentwicklung, des europäischen und internationalen Dialogs, der Wissenschaft und Forschung, der Heimatpflege und Heimatkunde.
3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) die Öffnung des Schlosses Ringenberg für die Öffentlichkeit.
b) die am Gemeinwohl orientierte Entwicklung des Areals im Rahmen einer Zwischennutzung und im Hinblick auf eine dauerhafte Nutzung,
c) die konzeptionelle Integration von Ideen und Impulsen, die aus der Mitte des Vereins selbst und aus bürgerschaftlichem und/oder unternehmerischem Engagement in das Projekt fließen,
d) die finanzielle oder ideelle Förderung von öffentlichen und teilöffentlichen Veranstaltungen, wie Führungen, Lesungen, Ausstellungen, Diskussionrunden, Konzerten, künstlerischen Installationen, Aufführungen im Rahmen künstlerischer oder kultureller Workshops und ähnlichen guppenzentrierten Formaten, der öffentlichkeitswirksamen Kommunikation von Informationen, über das Schloss Ringenberg und die Tätigkeit des Vereins, über Pressearbeit, redaktionelle Arbeit in den sozialen Medien und der Gestaltung und Produktion von Werbemitteln, die auf die Erfüllung der unter Paragraph 2, Absatz 3 a) b) c) angeführten Zwecke, ausgerichtet sind.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§51ff) in der jeweils gültigen Fassung.
2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
2.(3) Die Mitglieder haben den Vereinszweck zu fördern, insbesondere den Beitrag gem. den Festsetzungen der Mitgliederversammlung zu zahlen.
§5 Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein oder Auflösung der juristischen Person.
2. Der Austritt ist durch schriftliche Erklärung dem Vorstand mitzuteilen. Er kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden.
3. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder wenn das Mitglied mit dem Beitrag mehr als ein Jahr in Verzug ist und unter Hinweis auf diese Bestimmung unter Fristsetzung von 2 Wochen vergeblich gemahnt wurde. Dem Mitglied ist vor dem Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
4. Der Verein kann Fördermitglieder aufnehmen. Diese Mitglieder fördern den Satzungszweck und die Interessen des Vereins durch Spenden. Die Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht und kein aktives oder passives Wahlrecht.
5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen des Vereins.
§6 Ehrenmitglieder
(1) Personen, die sich im um Schloss Ringenberg besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(2) Ehrenmitglieder sind nicht verpflichtet, Beiträge zu entrichten.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.
§8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle sich aus dieser Satzung oder nach dem Gesetz ergebenden Aufgaben.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden des Vereins alljährlich, möglichst im ersten Kalenderquartal, einzuberufen.
Sie beschließt über
a) die Wahl des Vorstands, die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, die Entlastung des Vorstands,
b) die Wahl der Kassenprüfer/innen,
c) die Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,
d) die Genehmigung eines Haushaltsplans,
e) über die Änderung der Satzung,
f) über die Auflösung des Vereins
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Mitgliederversammlung kann auch als sog. virtuelle Versammlung durchgeführt werden; ob diese Form oder eine Präsenzversammlung oder eine hybride Form stattfinden soll, gibt der Vorstand mit der Einladung bekannt. Näheres kann in einer Versammlungsordnung geregelt werden, die durch den Vorstand erlassen wird; diese ist nicht Bestandteil der Satzung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
3. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
6. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Eine Vertretung bei Ausübung des Stimmrechtes ist nicht zulässig
7. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse (mit Ausnahme von Satzungsänderungen und bei Auflösung des Vereins) mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Auflösung des Vereins muss nach einstimmigem Vorschlag durch den Vorstand von einer nur zu diesem Zweck eingeladenen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
9. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch in Textform gefasst werden. Hierzu versendet der Vorstand an die Mitglieder Beschlussvorlagen in Schriftform. Diese müssen innerhalb der gesetzten Frist (10 Tage) an den Vorstand gesandt werden. Daneben kann eine Präsenzveranstaltung durchgeführt werden. Abstimmungsergebnisse der Präsenzveranstaltung und der schriftlichen Rückmeldungen werden zusammengerechnet.
Ein Beschluss gilt als angenommen, wenn er die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält, wobei die Summe der Rückmeldungen aus Textform und der Stimmen der Präsenzveranstaltung berücksichtigt wird. Voraussetzung ist, dass sich mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder an der Abstimmung beteiligen
§9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
a) dem/der 1. und dem/der 2. Vorsitzenden
b) dem/der Kassierer/in,
c) dem/der Schriftführer/in,
d) den 3 Beisitzern/innen.
Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der/die 1. und der/die 2. Vorsitzende.
Sie sind einzeln zur Vertretung des Vereins befugt. Bei Rechtshandlungen mit einem Gegenstandswert von über 5.000,--EUR und vor Gericht wird der Verein von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
3. Vorstandsmitglieder können nur ordentliche Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig.
4. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
5. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes des Vorstands erfolgt auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl für den Rest der Amtsperiode.
6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§10 Geschäftsführung
1. Der Verein kann eine hauptberuflich geführte Geschäftsstelle einrichten. Es können bis zu zwei Geschäftsführer/innen mit angemessener Vergütung angestellt werden.
2. Die Aufgaben der Geschäftsführung sind in einer Geschäftsordnung durch den Vorstand festzulegen.
3. Geschäftsführer/innen sind „besondere Vertreter des Vereins“ im Sinne des § 30 BGB.
§ 11 Beirat
1. Der Beirat besteht aus 7 Mitgliedern. Er berät den Vorstand in allen relevanten Angelegenheiten. Die Beiratsmitglieder werden vom Vorstand auf ein Jahr berufen. Der Beirat ist ehrenamtlich tätig.
2. Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine/n Beiratsvorsitzende/n.
3. Die Mitglieder des Vorstands können an den Sitzungen des Beirates teilnehmen und umgekehrt.
4. Die Beiratsmitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung teil.
§ 12 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei KassenprüferInnen und eine/n Stellvertreter/in. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.
2. Die KassenprüferInnen haben die Aufgabe, Rechnungsbelege, deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen. Einmal jährlich stellen sie den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres fest.
3. Die Kassenprüfer legen den Prüfbericht der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vor.
§ 13 Datenschutz im Verein
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
4. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.
§ 14 Auflösung des Vereins
1.Die Auflösung des Vereins muss nach einstimmigem Vorschlag durch den Vorstand von einer nur zu diesem Zweck eingeladenen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit beschlossen werden.
Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
Die Mitgliederversammlung ist für die Frage der Vereinsauflösung beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Mitglieder anwesend sind. Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so ist zu einer neuen Mitgliederversammlung einzuladen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
2. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Hamminkeln mit der Auflage es ihrerseits für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden.

